Die Lösung rechtlicher Fragen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Einfache und pauschale Antworten klingen verlockend, treffen aber meist nicht den Kern des Problems. Unser Ratgeber soll einen ersten Anhaltspunkt liefern, ersetzt aber keine individuelle Beratung im Einzelfall!
Unter Abkömmlingen sind im Gesetz diejenigen Personen zu verstehen, die im Rechtssinne direkt vom Erblasser abstammen (§§ 1591 ff. BGB), also mit diesem in absteigender gerader Linie (§ 1589 S. 1 BGB) verwandt sind (beispielhaft: Kinder, Enkel, Urenkel usw.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Abkömmlingen um Adoptivkinder, eheliche oder außereheliche Kinder handelt.
Die Verwandtschaft im rechtlichen Sinne kann von der biologischen Abstammung also abweichen. Wer biologischer Vater, aber nicht rechtlicher Vater ist, kann über eine Vaterschaftsanerkennung oder ggf. -feststellung auch die rechtliche Stellung als Vater erreichen.
Wer rechtlicher, aber nicht biologischer Vater ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen und Fristen ggf. die Vaterschaft anfechten. Diese Frage stellt sich in der Regel, wenn die Vaterschaft irrtümlich anerkannt wurde oder ein Kind in der Ehe geboren wurde und damit die Vaterschaft kraft Gesetzes angenommen wird.
Auch nach dem Tod kann ein entsprechendes Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Das spielt insbesondere bei nichtehelichen Kindern eine Rolle, die aufgrund der festzustellenden Abstammung dann erbberechtigt sind.
Die Frage der Abstammung ist eine klassische Schnittstelle zwischen Erb- und Familienrecht.
Wer ein Testament in Besitz hat bzw. ein solches auffindet, ist bei Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers verpflichtet, es unverzüglich dem Nachlassgericht (s. dort) zu übergeben, § 2259 BGB. Die Beurteilung der Gültigkeit des Testaments obliegt sodann dem Nachlassgericht. Bei Verstößen kommen sowohl Schadensersatzansprüche der Erben als auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Urkundenunterdrückung in Betracht.
Die Abschichtung stellt eine Möglichkeit der Erbauseinandersetzung bei einer Erbengemeinschaft dar, wobei infolge eines Ausscheidens auf den Erbteil verzichtet wird, zumeist gegen eine Abfindung.
Die Abschichtung kann häufig formfrei erfolgen und damit eine kostengünstige Alternative zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag oder einem Erbteilkaufvertrag darstellen. Es sind noch einige Details zur Abschichtung ungeklärt und wie bei jeder Art der Erbauseinandersetzung dürfen die einkommens- und erbschaftssteuerlichen Folgen nicht übersehen werden.
Ein Abwesenheitspfleger, §§ 1884 ff. BGB, handelt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (nicht persönlichen Angelegenheiten) als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche, volljährige Person, die infolge Abwesenheit verhindert ist, sie wahrzunehmen (z.B. Aufenthalt unbekannt). Die Auswahl des Pflegers erfolgt nach § 1885 BGB. Beendet wird die Abwesenheitspflegschaft, sobald die Verhinderung wegfällt und auch, wenn der Abwesende stirbt/ für tot erklärt wird.
Die Abwesenheitspflegschaft kann das Mittel der Wahl sein, wenn bspw. ein Miterbe unbekannt verzogen ist. Der wesentliche Unterschied zum Nachlasspfleger besteht darin, dass der Nachlasspfleger den Nachlass nicht auseinandersetzen darf.
Die Abwicklungsvollstreckung, §§ 2203 ff. BGB, ist eine Form der Testamentsvollstreckung (s. dort) und von der Dauertestamentsvollstreckung (s. dort) (auch genannt Verwaltungsvollstreckung) abzugrenzen, §§ 2209 f. BGB.
Bei Letzterer steht die dauerhafte bzw. auf bestimmte Zeit begrenzte Verwaltung des Nachlasses (ohne Abwicklung) durch einen Testamentsvollstrecker im Vordergrund. Dagegen dient die Abwicklungsvollstreckung (= Regelfall) der Durchsetzung der Vorgaben des Erblassers in Bezug auf die Auseinandersetzung seines Nachlasses (Abwicklung). Sie endet automatisch mit vollständiger Abwicklung.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Abwicklungsvollstreckung sind beispielsweise die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und die Ausführung von Vermächtnissen und Auflagen. Bei einer Mehrheit von Erben ist unter ihnen die Nachlassauseinandersetzung zu bewirken (§ 2204 BGB).
Gerade wenn zu befürchten ist, dass zwischen den künftigen Miterben Streit entsteht, die Miterben aufgrund einer großen räumlichen Entfernung zum Nachlass oder bspw. auch einfach nur mit der Abwicklung überfordert sind, bietet sich die Anordnung einer Testamentsvollstreckung an.
Die Adoption, §§ 1741 ff. BGB, begründet ein rechtliches Eltern-Kind- Verhältnis mit daraus resultierenden Erb- und Unterhaltsansprüchen. Eine Adoption wird infolge eines notariell beurkundeten Antrags des Annehmenden durch das Familiengericht ausgesprochen.
In Bezug auf erbrechtliche Folgen ist zu unterscheiden, ob es sich um Altadoptionen (bis zum 31.12.1976), Adoptionen Minderjähriger oder Volljähriger, Adoptionen von Verwandten oder eine solche von Stiefkindern handelt. Je nachdem kommen Erb- und Pflichtteilsrechte des Angenommenen und seiner Abkömmlinge gegen die „bisherigen“ Verwandten und/ oder die „neuen“ Verwandten in Betracht.
Eine Adoption hat also weitreichende erb-, familien- und steuerrechtliche Folgen. Die Beratung und Begleitung während des Adoptionsverfahrens hilft, die Voraussetzungen und Folgen zu verstehen.
Kosten einer Adoption:
Gerichts-, Notar- und Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach dem sog. Verfahrens-, bzw. Geschäfts-, bzw. Gegenstandswert. In der Regel werden die gleichen Werte festgesetzt und orientieren sich an der Geschäftwertbestimmungen des Notariats.
Rechtsanwaltsgebühren:
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Verfahrenswert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG)
Notarkosten:
Geschäftswert Adoption Minderjährige: 5.000 € gem. § 101 GNotKG
Geschäftswert Adoption Volljährige: 30-50 % des Vermögens des Annehmenden, maximal jedoch 1 Mio Euro
Gerichtskosten:
Die Adoption, §§ 1741 ff. BGB, begründet ein rechtliches Eltern-Kind- Verhältnis mit daraus resultierenden Erb- und Unterhaltsansprüchen. Eine Adoption wird infolge eines notariell beurkundeten Antrags des Annehmenden durch das Familiengericht ausgesprochen.
Die Voraussetzungen für eine Adoption von Minderjährigen und Volljährigen unterscheiden sich. Für die Erfolgsaussichten ist eine eingehende Beratung und Begleitung des Adoptionsverfahrens hilfreich.
In Bezug auf erbrechtliche Folgen ist zu unterscheiden, ob es sich um Altadoptionen (bis zum 31.12.1976), Adoptionen Minderjähriger oder Volljähriger, Adoptionen von Verwandten oder eine solche von Stiefkindern handelt. Je nachdem kommen Erb- und Pflichtteilsrechte des Angenommenen und seiner Abkömmlinge gegen die „bisherigen“ Verwandten und/oder die „neuen“ Verwandten in Betracht.
Familienrechtlich führt die Adoption zu Unterhaltsrechten – und Verpflichtungen. Gleichzeitig kann je nach Art der Adoption auch die Verwandtschaft und damit ggf. eigene Unterhaltspflicht (Stichwort Elternunterhalt!) zu den bisherigen Eltern oder auch nur einem Elternteil gekappt werden.
Will man als Erbe, Gläubiger, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter oder auch enterbter Pflichtteilsberechtigter Einsicht in Nachlassakten oder Grundbücher nehmen, bspw. um Auskunft über Erbausschlagungen, letztwillige Verfügungen, Nachlassverzeichnisse etc. zu erhalten, so ist dies beim Nachlassgericht (s. dort) möglich. Erforderlich dafür ist die Glaubhaftmachung eines (zumeist bestehenden) berechtigten Interesses, § 13 I FamFG.
Auch eine Einsicht in die Akten des Grundbuchamtes kann wertvolle Informationen über den Nachlass oder lebzeitige Zuwendungen liefern.
Der Erblasser kann im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags ausdrücklich einen Alleinerben benennen. Ein Alleinerbe tritt, wie der Name schon sagt, im Gegensatz zu mehreren Miterben (Erbengemeinschaft, s. dort), allein die Rechtsnachfolge an.
Dabei existieren eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen (beispielhaft: Verknüpfung des Alleinerbes mit Bedingungen oder Auflagen, Festlegung einer Testamentsvollstreckung, zusätzliche Bestimmung von Vermächtnissen Dritter, Anordnung einer Vor-/Nacherbschaft oder Einsetzen eines Ersatzerben…).
Diesbezüglich hat der Erblasser bei der Formulierung der Verfügung Vorsicht walten zu lassen, damit infolge Auslegungsschwierigkeiten (s. Auslegung) keine ungewollte Rechtsfolge eintritt.
Zu beachten ist außerdem, dass auf den Alleinerben (Verwaltungs-)Kosten zukommen, da er grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten, also Schulden, des Erblassers haftet, § 1967 BGB, und sich zum anderen Pflichtteilsansprüchen (s. dort) ausgesetzt sehen kann.
Auch wenn mehrere Personen im Erbfall begünstigt werden sollen, kann eine Alleinerbeneinsetzung die spätere Abwicklung erheblich erleichtern.
Durch anwaltliche Beratung können ungewünschte Überraschungen vermieden werden.
Müssen Ehegatten bei der Umschuldung eines Finanzierungsdarlehens bzw. dem Abschluss einer Anschlussfinanzierung zustimmen?
Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 23.08.2002 – 14 U 5/01, dass eine Mitwirkung am Abschluss einer Anschlussfinanzierung auch nach der Trennung der Ehegatten aus Gründen der ehelichen Solidarpflichten und im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung verlangt werden kann.
Hierzu führt das Gericht aus:
„Aus den nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten folgt eine Verpflichtung der Bekl., die finanziellen Lasten des Kl. im Zusammenhang mit der Finanzierung des gemeinschaftlichen Grundstücks zu minimieren, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.“
So kann sich eine Zustimmungspflicht auch dann ergeben, wenn durch eine Umschuldung eine günstigere Finanzierung erwirkt werden kann.
Die Auslegung eines Testaments dient dazu, den wahren Willen des Erblassers zu respektieren und bestmöglich umzusetzen, um eine rechtlich fundierte Berücksichtigung sicherzustellen.
Es geht nicht nur darum, den wörtlichen Sinn des Textes zu verstehen, sondern herauszufinden, was der Erblasser wirklich beabsichtigt hat. Durch die Auslegung sollen eventuelle Unklarheiten, Lücken oder Irrtümer im Testament aufgedeckt und gelöst werden, um den erklärten Willen des Erblassers bestmöglich umzusetzen.
Die §§ 2066-2073 BGB sind Regeln, die helfen, unklare Erbangelegenheiten zu klären, wenn der letzte Wille des Verstorbenen nicht eindeutig ist. Sie gelten für verschiedene Arten von Vermögensübertragungen, wie z.B. Ernennung von Erben und Vermächtnissen.
Obwohl sie aufgrund der Fortschritte in der Auslegungstechnik weniger wichtig geworden sind, spielen sie immer noch eine Rolle bei der Verteilung der Beweislast in Zivilprozessen und Erbscheinverfahren.
Im Testament werden die Erben nicht namentlich bezeichnet, sondern nur der Begriff „gesetzliche Erben“ verwendet. Als Erben sollen dann die gesetzlichen Erben entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote bestimmt sein. Bei Änderungen im Erbrecht zwischen der Testamentserstellung und dem Erbfall, insbesondere in Bezug auf nichteheliche Kinder und Adoptierte, gilt grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es ist wichtig zu beachten, ob der Erblasser von der Fortgeltung des alten Rechts ausging oder mit dem neuen Recht vertraut war.
Wenn nur „meine Verwandten“ als Erben eingesetzt sind, so sollen im Zweifel diejenigen Verwandten Erben sein, die auch gesetzliche Erben wären, bedacht.
Wie bei § 2066 BGB ist der Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend, und wenn keine genaue Aufteilung angegeben ist, werden die Erben entsprechend ihrem gesetzlichen Erbanteil berücksichtigt, nicht nach Köpfen.
Die Formulierung „den Rest an übrige Verwandte“ muss interpretiert werden. Der Erblasser könnte damit nur einen Teil der Verwandten meinen, und das Wort „übrige“ kann „verbleibende“, „restliche“ oder „andere“ Verwandte bedeuten.
Unter dem Begriff „Kinder“ werden auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder verstanden, sofern kein entgegenstehender Wille des Erblassers vorliegt. Das Gleiche gilt hier wie bei § 2066 BGB.
Gemäß § 2068 BGB geht der Erblasser von einer Erbfolge nach Stämmen aus. Wenn ein Kind wegfällt, wird vermutet, dass seine Nachkommen an seiner Stelle erben, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.
Die Formulierung „Erben des Überlebenden von uns sollen unsere Kinder sein“ mit einer Klausel zur Sanktionierung des Pflichtteils kann bedeuten, dass nur die gemeinsamen Kinder gemeint sind, also diejenigen Kinder, die von beiden Ehegatten einen Pflichtteil erhalten.
Es kommt es im Zweifel zu einer Ersatzberufung der Abkömmlinge, wenn der Erblasser Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt hat, die seine eigenen Nachkommen sind. Das bedeutet, dass wenn ein Abkömmling wegfällt, seine eigenen Nachkommen an seiner Stelle erben, so wie es bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall wäre. Als Abkömmling gilt jemand, der direkt von der Person abstammt, also Kinder, Enkel usw., einschließlich nichtehelicher und adoptierter Kinder.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Abkömmling nach der Testamentserrichtung nicht nur durch Tod, sondern auch durch Erbunwürdigkeitserklärung oder Ausschlagung als Erbe „wegfallen“ kann. Wenn jemand jedoch auf seinen Pflichtteil verzichtet, gilt § 2069 nicht, da der Stamm nicht doppelt bedacht werden soll.
Wenn ein Abkömmling, der als Nacherbe eingesetzt wurde, zwischen dem Erbfall und dem Zeitpunkt des Nacherbfalls verstirbt, wird in der Regel sein Nacherbenrecht auf seine eigenen Erben übertragen. Es ist jedoch wichtig, den Willen des Erblassers sorgfältig zu prüfen.
Beachte: § 2069 BGB wird nach ständiger Rechtsprechung nicht (auch nicht analog) angewendet, wenn die eingesetzten Personen keine Abkömmlinge, sondern nahestehende Personen des Erblassers sind, wie Geschwister, Nichten, Freunde usw. In solchen Fällen muss jedoch individuell geprüft werden, ob eine Ersatzberufung durch ergänzende Auslegung festgestellt werden kann. Dabei können enge familiäre Beziehungen oder langjährige Betreuung eine Rolle spielen.
Es gibt einen Unterschied zwischen der analogen Anwendung des § 2069 BGB und der ergänzenden Auslegung. Die analoge Anwendung gilt nur, wenn der weggefallene Bedachte eines gemeinschaftlichen Testaments allein ein Abkömmling des zuerst verstorbenen Ehegatten ist. In anderen Fällen muss eine individuelle ergänzende Auslegung vorgenommen werden, bei der eine Ersatzberufung des Abkömmlings oder anderer nahestehender Personen in Betracht gezogen werden kann. Dabei muss eine sehr enge Beziehung zwischen dem Bedachten und dem Erblasser bestehen, die darauf hindeutet, dass der Erblasser nicht nur die eingesetzte Person bedenken wollte, sondern auch deren gesamten Stamm. Die Art der Beziehung zwischen dem Bedachten und seinem Abkömmling sowie zwischen diesem und dem Erblasser kann Hinweise für die Auslegung liefern.
Wenn in einem Testament Personen als „Abkömmlinge“ oder „Kinder“ eines Dritten (nicht des Erblassers) eingesetzt werden, werden im Zweifel nur die lebenden oder zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugten Abkömmlinge zum Zeitpunkt des Erbfalls oder zum Zeitpunkt einer Bedingung oder Frist berücksichtigt. Allerdings hat der individuelle Wille des Erblassers Vorrang, wenn durch Auslegung festgestellt wird, dass auch die nach dem Erbfall geborenen Abkömmlinge des Dritten bedacht werden sollen. Diese können dann als Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer in Betracht kommen, wobei die gesetzliche Erbfolge nach dem Dritten maßgeblich ist.
Wenn der Erblasser eine bestimmte Personengruppe bedacht hat (z. B. seine Arbeitnehmer, Mieter oder Vereinsmitglieder), dann werden im Zweifel diejenigen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Erbfalls dieser Personengruppe angehören. Wenn es sich um eine organisierte Personengruppe handelt, wie zum Beispiel einen Verein, muss geprüft werden, ob nicht die Organisation selbst bedacht werden sollte. Bei einem nichtrechtsfähigen Verein geht das Erbe oder Vermächtnis direkt an diesen, da er als erbfähig betrachtet wird. Die Mitglieder einer BGB-Gesellschaft erben als einzelne Personen mit der Auflage, das Erbe oder Vermächtnis für den Zweck der Gesellschaft zu verwenden
Die Armen werden im Zweifel als die öffentliche Armenkasse der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers mit einer Verwendungsauflage bedacht.
Bei Erbeinsetzungen wie „Die Bedürftigen“, „Die sozial Schwachen“, „Die Behinderten“, „Die Waisenkinder“ ist zu prüfen, ob es in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers eine erbfähige Organisation gibt, die sich dem genannten Zweck widmet.
Im Zweifel wird der Sozialhilfeträger der letzten Wohngemeinde als bedacht angesehen. Die Anwendung von § 2072 BGB auf Erbeinsetzungen zugunsten von Tieren oder dem Tierschutz ist problematisch.
Es wird zwischen aufschiebenden Bedingungen und auflösenden Bedingungen unterschieden.
Aufschiebende Bedingungen setzen voraus, dass der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Auflösende Bedingungen führen zur Unwirksamkeit der Verfügung, wenn die Bedingung eintritt.
Verwirkungsklauseln, die den Verlust der Erbenstellung bei Nichtbefolgung des letzten Willens vorsehen, sind grundsätzlich zulässig.
Bedingungen zum Vorteil eines Dritten sind gesetzlich ergänzend auszulegen.
Die Erbeinsetzung des Ehegatten wird unwirksam, wenn die Ehe des Erblassers aufgelöst oder deren Auflösung bevorsteht, es sei denn, es lässt sich ein anderweitiger Wille des Erblassers ermitteln.
Ein minderjähriger Erbe kann eine Erbschaft nicht selbst ausschlagen, da er nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.
Zwei Situationen sind zu unterscheiden:
Grundsatz:
Die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen (sorgenberechtigte Eltern/Vormund) benötigen für die Ausschlagung einer Erbschaft die familiengerichtliche Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1851 Nr. 1 BGB)
Ausnahme:
Der Minderjährige wird erst dadurch Erbe, weil sein Elternteil selbst die Erbschaft ausgeschlagen hat. In diesem Fall bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn Elternteil und Minderjährige nicht nebeneinander zu Erben berufen waren (§ 1643 Abs. 3 BGB).
Das hört sich einfach an, ist aber in der Praxis durchaus kompliziert. So ist bspw. bei einer Ausschlagung eines ausländischen Rechts zu prüfen, welches Sorgerecht überhaupt anwendbar ist. Außerdem gibt es Konstellationen, in denen die genehmigungsfreie Ausschlagung eingeschränkt wird (bspw. bei der Ausschlagung aus einem bestimmten Berufungsgrund oder einer selektiven Ausschlagung).
In Eheverträgen kann nach geänderter Rechtsprechung eine sog. Bedarfsabfindung für den Fall der Beendigung der Ehe geregelt werden.
Der BFH entschied mit Urteil vom 1.9.2021 – II R 40/19, entgegen der Auffassung des Finanzamtes und des Finanzgerichts, dass die vereinbarte Abfindung für den Fall der Ehe nicht zwingend eine freigiebige Zuwendungen und damit Schenkung sein muss.
Dazu kommt es auf die Gestaltung des Ehevertrages an. Unstreitig ist nämlich, dass eine pauschale Abfindung eines zukünftigen Zugewinnausgleichanspruchs eine steuerpflichtige Schenkung darstellt.
Also:
Pauschalabfindung= steuerpflichtig
Bedarfsabfindung = steuerfrei
Wenn mehrere Personen Miterben werden, aber nur einer bspw. das Familienheim fortführt, stellt sich die Frage, ob dieser Miterbe die Steuerbefreiung für das Familienheim geltend machen kann.
Das ist in Höhe seiner Erbquote der Fall. Wenn der betroffene Miterbe das gesamte Familienheim übernimmt, also bspw. im Rahmen der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft ganz übernimmt.
Im Rahmen des Begünstigungstransfer kann der Miterbe so gestellt werden, als habe er von Anfang an das begünstigtes Vermögen allein erhalten, unabhängig davon, ob die Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.6.2015 – II R 39/13).
Voraussetzung ist aber, dass die Gegenleistung muss aus dem ererbten Vermögen gezahlt werden. Eine Begünstigung scheidet daher aus, wenn bzw. soweit die Gegenleistung nicht aus der Erbmasse, sondern dem Eigenvermögen des Erwerbers stammt.
Diese Grundsätze gelten auch für begünstigtes Betriebsvermögen. Zur Frage, ob ein solcher Begünstigungstransfer auch nach Ablauf von drei Jahren zulässig ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Az. II R 12/21, anhängig.
Rechtliche Absicherung für Menschen mit Behinderungen. Ein Behindertentestament ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, um die finanzielle Zukunft von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Durch spezielle Regelungen und Auflagen im Testament können Erbschaften und Vermögen so gestaltet werden, dass sie die Bedürfnisse und Ansprüche des behinderten Erben berücksichtigen. Dabei müssen die einzelnen Regelungsmöglichkeiten genau auf die individuelle familiäre und wirtschaftliche Situation abgestimmt werden.
Erfahren Sie, wie ein Behindertentestament die finanzielle Sicherheit von Menschen mit Behinderungen gewährleistet. Ein spezialisierter Anwalt für Erbrecht hilft Ihnen bei der rechtlichen Gestaltung von Erbschaften und Vermögen. Kontaktieren Sie uns für Beratung und weitere Informationen.
Einnahmen aus der Überbrückungshilfe III sind bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens gewinnerhöhend zu berücksichtigen, da deren Sinn und Zweck die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz war (vgl. OLG Bamberg vom 31.3.2022, 2 UF 23/22). Anders die Corona Soforthilfe!
Die Corona Soforthilfe ist nicht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen, weil sie nicht für eigenen Lebensbedarf, sondern zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässen gewährt wurde (vgl. OLG Frankfurt vom 26.4.2021, 8 UF 28/20). Anders die Überbrückungshilfe III.
Mit einem Dauergrabpflegevertrag kann der Umfang und zeitliche Rahmen der laufenden Grabpflege geregelt werden. Die Kosten werden einmalig eingezahlt. Ein Dauergrabpflegevertrag kann schon im Rahmen der Vorsorge zu Lebzeiten oder nach dem Tod auch den Erben abgeschlossen werden.
Die Kosten der Grabpflege können aber nicht bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche abgezogen werden (siehe Grabpflegekosten).
Bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer können die Grabpflegekosten allerdings berücksichtigt werden.
Informationen zur Dauergrabpflege in den einzelnen Bundesländern:
Bei dem Messgerät ES 1.0 der Firma ESO handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
Bis zu 30 % der Messungen werden aufgrund zusätzlicher Fehlerquellen (bewegter Bewuchs, andere Fahrzeuge) annulliert.
Nach erfolgter Akteneinsicht kann die Eichung, Ausbildung des Personals, Aufstellung des Gerätes, Hinweise auf mögliche Störfaktoren überprüft werden.
Es ist daher sehr wichtig, zeitnah nach der Messung die äußeren Umstände festzuhalten. In keinem Fall sollten Sie im Rahmen der Anhörung Angaben machen, sondern sich unmittelbar fachkundigen Rat suchen.
Die Einspruchsfrist gegen Bußgeldbescheide und Strafbefehle beträgt zwei Wochen nach Zustellung.
Mit einer nur urlaubsbedingten Abwesenheit lässt sich grds. das Versäumen der Einspruchsfrist nicht heilen.
Das Fahreignungsregister wird transparenter und in drei Stufen angewendet.
Bei 0-2 Punkten gibt es eine Vormerkung ohne weitere Maßnahmen.
Bei 3-5 Punkten folgt eine Ermahnung und Information über das Bewertungssystem.
Bei 6-7 Punkten gibt es eine Verwarnung und die Anordnung, an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen.
Ab 8 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Punktebewertung unterscheidet zwischen „schweren“ und „besonders schweren“ Verstößen. Es gibt eine Möglichkeit, Punkte durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar abzubauen. Die Tilgungsfristen werden neu geregelt, und es wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) durchgeführt, um die Fahrtauglichkeit zu überprüfen.
Es wurde kein Testament errichtet? Dann greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge.
Zunächst wird geprüft, ob der*die Erblasser*In zur Zeit des Erbfalls Abkömmlinge hatte.
Sind die Abkömmlinge vorverstorben, treten an deren Stelle wiederum deren Abkömmlinge (Repräsentationsprinzip).
Gibt es gar keinen Abkömmling, werden die Eltern gesetzliche Erben der sogenannten zweiten Ordnung, ersatzweise deren Abkömmlinge.
Leben auch die Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen nicht mehr, werden die Großeltern, ersatzweise deren Abkömmlinge Erben der dritten Ordnung.
Neben den Verwandten werden auch Ehegatten gesetzliche Erben.
Das Ehegattenerbrecht richtet sich danach, in welchem Güterstand die Ehegatten verheiratet waren und welche Verwandten neben den Ehegatten gesetzliche Erben werden.
In unserer Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass bei laienhafter Beurteilung der gesetzlichen Erbfolge typische Fehlvorstellungen bspw. über den Güterstand der Ehegatten, die rechtlichen Voraussetzungen der Verwandtschaft (Stichwort Adoption, nichteheliche Kinder) zu falschen Ergebnissen führen.
Die gesetzliche Erbfolge im konkreten Fall hängt also von verschiedenen Umständen ab, die sich im Laufe der Zeit faktisch ändern können. Wird die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament ersetzt, haben bestimmte gesetzliche Erben sogenannte Pflichtteilsansprüche und zwar in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten und können daher bei der Ermittlung des Nachlasses zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nicht in Abzug gebracht werden (BGH Urteil vom 26.5.2021 – IV ZR 174/20). Etwas anderes wäre nur der Fall, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einen Vertrag selbst abschließt und es sich bei den Kosten um Verbindlichkeiten des Erblassers handelt.
Für Miterben, die die Grabstätte nicht selbst pflegen können, bietet sich der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages an.
Bei der Erbschaftssteuer werden Grabpflegekosten Grabpflegekosten dagegen berücksichtigt.
Grabpflegekosten können bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden, sofern sie beim Erben anfallen.
Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen und gezahlt, sind die Kosten durch den Erben nicht absetzbar.
Bei der Übertragung von Grundstücken oder Anteilen daran, fällt grds. die Grunderwerbssteuer an. Grunderwerbssteuerfrei sind bspw. gem. § 3 GrEStG
Ein Erwerb zwischen Geschwistern zu Lebzeiten ist dagegen grunderwerbssteuerpflichtig und zwar auch dann, wenn dies als Vollzug einer Auflage im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geschieht (BFH, Urteil vom 25. Mai 2021). In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Vater ein Grundstück an seinen Sohn 1 mit der Auflage übertragen, dem Sohn 2 anschließend eine Hälfte weiter zu übertragen. Hätte der Vater jeweils die hälftigen Miteigentumsanteile direkt an seine Söhne übertragen, wäre keine Grunderwerbssteuer angefallen. So war nun der zwischen den Brüdern erfolgte Übertragungsakt steuerpflichtig.
Passen Leistung und Gegenleistung, also bspw. Kaufpreis und Wert des Grundstückes, nicht zusammen, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Der Schenkungsanteil unterliegt dann der Schenkungssteuer.
Der BFH (Beschluss vom 05.07.2018 – II B 122/17) hat wiederholt, dass ein solches Missverhältnis regelmäßig bei einem Wertunterschied zwischen 20 und 25 % angenommen wird.
Voraussetzungen des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG:
Erstattungen des Arbeitgebers kürzen den Sonderausgabenabzug, auch wenn die Arbeitgeberleistungen selbst steuerfrei sind (BFH, Urteil vom 14.4.2021).
Der Kindesunterhalt bildet beim barunterhaltspflichtigen Elternteil einen Abzugsposten für die Ermittlung seines Einkommens bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalt.
Aber auch bei der Ermittlung des Einkommens des betreuenden Elternteils kommt ein Abzug in Betracht.
Die Höhe wird dadurch ermittelt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Unterhalt, der sich aus den Gesamteinkommen beider Eltern ergibt, und dem Barunterhalt bei dem betreuenden Elternteil abgezogen wird (vgl. OLG Frankfurt vom 9.6.2022, 7 UF 77/21).
Ein Anspruch auf Erstattung der vom weichenden Ehegatten gezahlten Mietkaution gegen den Ehegatten, der das Mietverhältnis alleine fortsetzt, besteht vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht. Dies gilt selbst dann, wenn die Mietkaution vom weichenden Ehegatten allein gezahlt wurde (vgl. KG, Beschluss vom 14.11.2017 – 19 UF 39/17).
Versäumt es der frühere Mieter, mit seinem früheren Ehegatten durch eine Vereinbarung die Rückzahlung der Kaution und die interne Haftungsverteilung zu regeln, muss er eben bis zur Beendigung des Mietverhältnisses warten.
Was geschieht mit der Mietwohnung im Erbfall?
Bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist für den Wert der Schenkung unverbrauchterer Sachen (bspw. von Grundstücken) auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, wenn die Sache dann weniger wert als zum Zeitpunkt der Schenkung (wobei dieser Wert indexiert wird) ist.
Ein Elternteil überträgt sein Grundstück an sein Kind unter Vorbehalt des Nießbrauch für sich und den Nichteigentümer Ehegatte. Die Frage, ob es sich dabei neben der gemischten Schenkung an das Kind auch um eine Schenkung des Nießbrauchs an den Nichteigentümer Ehegatten handelt, wurde vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 8. Juni 2021 entschieden. Bei diesen Gestaltungen müssen die Vorteile und Nachteile zwischen Gesamtgläubiger oder sukzessiver Berechtigung im Einzelfall abgewogen werden.
Seit 1.1.2023 kann ein Ehegatte den anderen Ehegatten in medizinischen Belangen und auch Fragen der Unterbringung und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (sofern diese nicht länger als sechs Wochen dauern) vertreten, wenn der Ehegatte aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht selbst besorgen kann (§ 1358 BGB). In diesen Fällen sind die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden.
Das Notvertretungsrecht gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt voneinander leben oder jemand anderes zur Wahrnehmung beauftragt wurde. Das Notvertretungsrecht gilt längstens für sechs Monate.
Berliner Testamente führen regelmäßig dazu, dass die Kinder im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind. In steuerrechtlicher Hinsicht führt diese Regelung dazu, dass die Kinder ihre Erbschaftssteuerfreibeträge im ersten Erbfall ungenutzt lassen. Dieser negative Effekt ist oft nicht bekannt und nicht gewünscht. Nach dem Tod beider Ehegatten kann der Steuerfreibetrag aber zumindest teilweise durch die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche gerettet werden, selbst wenn die Pflichtteilsansprüche zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls bereits verjährt sind. Hier kommt es auf das richtige Vorgehen an.
Sofern sich die Erbvertragsparteien einen Rücktritt vorbehalten haben, muss dieser höchstpersönlich gegenüber dem anderen erklärt werden. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Der Rücktritt muss notariell beurkundet werden. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschließenden (§ 2298 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB), wenn nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist (§ 2298 Abs. 3 BGB). Als empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf der Rücktritt bei Abgabe in Abwesenheit des Erklärungsgegners gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB des Zugangs bei diesem, um wirksam zu werden.
Ein solcher Rücktritt ist auch gegenüber einem Geschäftsunfähigen möglich. Dazu muss ggf. zuvor eine Betreuung beantragt werden, sofern keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde (BGH, Urteil vom 27.1.2021 – XII ZB 450/20).
Frage: Können sogenannte empfangsbedürftige Willenserklärungen wie bspw. Kündigungen, Rücktritt vom Erbvertrag u.ä. bei Geschäftsunfähigkeit des Erklärungsempfängers auch an Vorsorgebevollmächtigte gerichtet werden?
Die Frage stellt sich, weil § 131 Abs. 1 BGB bestimmt:
„Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.“
Gesetzliche Vertreter sind aber bspw. nur die Eltern, ein Vormund oder auch ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Der Bundesgerichtshof konnte zu dieser Frage mit Urteil vom 27. Januar 2021, Az. XII ZB 450/20, Stellung nehmen:
Gemäß § 131 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die an eine Person gerichtet ist, die nicht in der Lage ist, Geschäfte abzuschließen, erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter dieser Person zugeht. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Willenserklärungen, die an den rechtlichen Vertreter einer geschäftsunfähigen Person gerichtet sind, nicht gültig sind. Gemäß § 164 Abs. 3 BGB hat eine Willenserklärung, die an den Vertreter einer anderen Person gerichtet ist, direkte rechtliche Wirkung für und gegen die vertretene Person.
Die Entscheidung erging zu der Frage, ob der Rücktritt von einem Erbvertrag gegenüber einem Vorsorgebevollmächtigten erklärt werden kann, auch wenn die vertretene Person geschäftsunfähig ist. Die Frage, ob bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit auch noch ein wechselbezügliches Testament widerrufen werden kann, wurde zwar in den Entscheidungsgründen angesprochen, aber nicht entschieden.
Schulgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bis zu 30 % der Aufwendungen, maximal aber 5.000 € pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Siehe wegen möglicher Eintrittsrechte und außerordentlicher Kündigung den Punkt Mietrecht unter A-Z Erbecht.
Im Erbrecht gibt es unterschiedliche Verjährungsregelungen, sowohl zur Länge als auch zum Beginn des Fristlaufs. Wenn die Verjährung eintritt, kann der betroffene Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Verjährung wird nicht durch ein einfaches Anschreiben gehemmt oder unterbrochen. Auch die Klage gegen einen Erben bspw. auf Pflichtteilsergänzung hemmt nicht zugleich die Verjährung gegen diesen auf Herausgabe nach § 2329 BGB.
Tip: Notieren Sie sich als Ende der Verjährung das Datum, das auch Ablauf der Frist nach dem Erbfalls fällt, dann haben Sie vielleicht das Verjährungsende zu früh eingetragen, aber jedenfalls auch nicht zu spät (Bsp: Erbfall 10.5.2022 – Verjährung 10.5.2025). Allgemein sollten Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung um eine fachkundige Beratung bemühen.
Schenkungssteuer kann auch anfallen, wenn ein besonders niedriger Kaufpreis gezahlt wird.
In mehreren Fällen hat sich der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 5. Juli 2018, II B 122/17) vom mit der Frage beschäftigt, ab wann bei einem auffallend großen Missverhältnis zwischen Wert und Gegenleistung von einer Schenkung ausgegangen werden kann.
Ein solches Missverhältnis wird regelmäßig vermutet, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche Gegenleistung um 20-25 % unterschreitet.
Dann wird (widerlegbar) vermutet, dass die Zuwendung im Umfang der Bereicherung unentgeltlich war, d.h. dass dem Zuwendenden der Wertunterschied bekannt und bewusst war. Einen rein mathematisch gültigen Schwellenwert gibt es aber nicht.
Beim Tod des geschiedenen, ausgleichsberechtigten Ehegatten, kann unter folgenden Voraussetzungen der überlebende Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt wieder zurückerhalten:
Folge der Anpassung:
Der Verzicht einer angemessenen Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgA) dar. Auch eine Verbuchung auf ein Verrechnungskonto kann zu einem Gesellschafterdarlehen führen, wenn eine Rückzahlung nicht beabsichtigt ist(oder wie im Streitfall über Jahre hinweg nicht erfolgte und auch nicht zu erwarten war).
Die als vGA zu erfassenden Zinsen errechnete das Finanzamt nunmehr unter Anwendung des Zinssatzes von 4,5 % bezogen auf den jeweiligen Forderungsbestand zum 31. Dezember eines Jahres, was zu einer Erhöhung der Körperschaftssteuer und des Gewerbesteuermessbetrages führte.
Die Frage einer angemessenen Verzinsung eines Verrechnungskonto wird durch die Rechtsprechung genauso wie die der angemessenen Verzinsung von Gesellschafterdarlehen beantwortet.
Eine Verzinsung ist angemessen, wenn sie einem Fremdvergleich standhält. Einfacher ausgedrückt:
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem fremden Dritten keine Darlehen zinslos überlassen. Ein dennoch erfolgter Zinsverzicht gegenüber dem Gesellschafter stellt deshalb eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung dar, die – da sie in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht – als vGA zu erfassen ist.
Spannend war die Frage, wie hoch angesichts der im streitigen Zeitraum vorherrschenden Niedrigzinsphase denn eine angemessene Verzinsung sein sollte. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.2.2023 – I R 27/20 den Ansatz eines Zinssatzes von 4,5 % für die Streitjahre 2014 und 2015 bestätigt, da kein geringerer Zinssatz nachgewiesen werden konnte.
Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze kommt regelmäßig die Preisvergleichsmethode zur Anwendung; Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt gewährt hätten. Dabei wird bei Kapitalgesellschaften, die selbst keine Bankgeschäfte betreibt, von dem Erfahrungssatz ausgegangen. dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (Margenteilungsgrundsatz).
Das Finanzamt ist von einer (geringen) Bandbreite von banküblichen Habenzinssätzen ausgegangen, die nur wenig über der 0 %-Marke lagen. Des Weiteren hat es bankübliche Sollzinssätze für revolvierende Kredite und Überziehungskredite an Privathaushalte herangezogen, die sich bei etwas über 9 % bewegten. Ausgehend von einer Margenteilung hat es mangels anderweitiger Anhaltspunkte sodann 4,5 % angesetzt. In Ermangelung konkret vergleichbarer Kreditgeschäfte hat das FA statistische Angaben der Deutschen Bundesbank verwendet.
Wohnvorteil bedeutet, dass das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen u angehoben wird, wenn eine im Allein- oder Miteigentum stehende Immobilie selbst genutzt wird.
Zu Beginn der Trennung wird der sog. angemessene Wohnvorteil angesetzt. Dies sind die Kosten der Wohnung, die nach Größe und Ausstattung den persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessen ist.
Im weiteren Verlauf (in der Regel ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) wird der objektive Wohnwert, also die ortsübliche Miete für das genutzte Objekt angesetzt.
Tilgungsleistungen für Immobiliendarlehen sind voll abzugsfähig.
Beim angemessenen Wohnvorteil können die Tilgungsleistungen sogar zu einem negativen Wohnwert führen (vgl BGH vom 28.3.2007, VII ZR 21/05).
Aber: Beim objektiven Wohnwert können die Tilgungen nur bis maximal zur Höhe des Wohnwertes abgezogen und darüber hinaus im Rahmen einer zulässigen zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigt werden.
Der Wohnvorteil entspricht grds. der ortsüblichen Miete.
Zu 1:
Zins- und Tilgungsleistungen für ein Immobiliendarlehen können grds. bis zur Höhe des Wohnvorteils abgezogen werden.
Aber: Wird der Mindestunterhalt gefährdet, kann dem Pflichten ggf. zugemutet werden, die Tilgung zu strecken (vgl. BGH vom 9.3.2022, XII ZB 233/21).
Übersteigen Zins- und Tilgung den Wohnwert kann die zusätzliche Tilgung nur als sog. zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden, wenn der Mindestunterhalt nicht tangiert werden (BGH a.a.O.).
Zu 2:
Grundsatz. Der Vorteil, dass ein Dritter die Miete übernimmt oder den Pflichtigen kostenfrei in einer eigenen Wohnung wohnen lässt, ist eine freiwillige, nicht zu berücksichtigende Leistung Dritter (die gerade nicht dem Unterhaltsberechtigten zu Gute kommen soll).
Ausnahme: Wenn der Unterhaltspflichtige in dem Haushalt des Dritten mithilft oder Versorgungsleistungen erbringt, kann ggf. ein entsprechendes fiktives Einkommen hinzugerechnet werden (OLG Köln 21.1.2021, 10 UF 160/20).
Zu 3:
Das mietfreie Wohnen hat grds. keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung ist vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern auszugleichen. Wenn keinerlei Unterhalt zwischen den Eltern gezahlt wird, können die Eltern ggf. eine stillschweigende Vereinbarung darüber treffen, dass jedenfalls die Wohnungskosten durch die Gewährung der Wohnung abgedeckt werden (BGH vom 18.5.2022, XII ZB 325/20).
Nutzt ein Ehegatte eine in seinem Eigentum oder Miteigentum stehende Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, ist ihm bei der Ermittlung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der sogenannte Wohnwert hinzuzurechnen.
Das gilt übrigens nicht bei jedem selbstgenutzten Immobilieneigentum. In den Fällen, in denen die Wohnung bspw. erst nach der Trennung mit Mitteln, die nach der Trennung erwirtschaftet wurden, angeschafft wird,
Der Wohnwert entspricht grundsätzlich der objektiven Kaltmiete.
Während der Trennungszeit wird aber nur ein angemessener Wohnwert angesetzt. Das gilt jedenfalls aber maximal für drei Jahre oder bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, dem Neueinzug eines neuen Partners, dem Abschluss der Vermögensauseinandersetzung.
Bei der Behandlung der mit dem Wohnvorteil zusammenhängenden Zins- und Tilgungsleistungen für die Immobilienfinanzierung wird häufig die mittlerweile geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes übersehen. Es sind nämlich Zins- und Tilgungsleistungen immer bis zur Höhe des Wohnvorteils abzugsfähig.